Impressumspflicht bei vollständig-internen Seiten?

Es gibt 4 Antworten in diesem Thema. Der letzte Beitrag () ist von Manschula.

    Impressumspflicht bei vollständig-internen Seiten?

    Hallo,

    ich frage mich gerade, wie es mit einem Pflichtimpressum aussieht, wenn eine Website ohne Passwortabfrage keinen Inhalt preisgibt. Öffentlich zugänglich wäre somit nichts, außer dem Loginscreen selbst. Die Nutzer wären auf kein Impressum angewiesen, da es keine Registrierungsseite gibt und die Accounts in ihrem Beisein vom Admin erstellt werden - und sie folglich wissen, welche Person hinter der Seite steht.

    Macht es einen Unterschied, ob die Seite bei einem Hoster wie bplaced o.ä. liegt, oder man einen eigenen Server betreibt?

    ich freue mich auf euren Input
    Hey,

    naja wirklich "verbindliche" Aussagen wirst du hier nicht bekommen (können/dürfen), aber das wirst du wohl wissen. Grundsätzlich gilt §5 TMG (gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html), den solltest du dir mal anschauen. Grundsätzlich könnte man argumentieren, dass eine derart "private" Ausgestaltung nicht unter den Tatbestand nach §5 TMG fällt. Eine Relevanz könnte aber die Ausgestaltung/der Verwendungszweck des internen Angebots entfalten. Auf welchem Server das ganze liegt (bplaced oder eigener Server) spielt bei der Bewertung aber keine Rolle - warum auch?

    Gruß Manschula
    @Manschula: das ist selbstverständlich eine rein hypothetische Frage, und die darf auch unter Laien diskutiert werden ;)

    Der verlinkte Paragraph gibt es eigentlich nicht her, dass er Betreiber von so einem "exklusiven" Angebot ein Impressum anbieten muss. Auch all das, was im Interen verfasst wird, erfordert von der menschlichen Logik her (OK, über Gesetze sagt das noch lange nichts :D ) eigentlich auch kein Impressum, da ja jeder Nutzer sich zusammen mit dem Admin in die Nutzerdatenbank eingetragen hat.

    Die Frage mit dem Hosting bezog sich darauf, ob es vielleicht bekannte Fälle gibt, in denen Hoster ihre Nutzer abseits vom TMG in ihren AGBs zu einem Impressum verpflichtet haben und den "Kunden" im Falle eines Verstoßes mit Konsequenzen (z.B. Sperrungen/Löschungen/Kündigungen) konfrontiert haben.

    Die Seite von @AliveDevil: ist leider ziemlich allgemein formuliert und auf geschützte Bereiche geht sie auch nicht wirklich ein :\
    Hey,

    FuFu^^ schrieb:

    Der verlinkte Paragraph gibt es eigentlich nicht her, dass er Betreiber von so einem "exklusiven" Angebot ein Impressum anbieten muss.

    casus knaxus dürfte der Tatbestand "geschäftsmäßig" sein, für den es keine gängige Definition gibt. Nicht zu verwechseln mit "gewerbsmäßig"! Insofern gibt es in der Rechtsprechung teils divergierende Auffassung, was das ganze etwas nebulös macht. Relevant könnte deshalb die Fragestellung sein - und das habe ich oben bereits angedeutet - was unter "öffentlich zugänglich" gemeint ist. Auch wenn nur die Registrierung "privat" möglich ist, kann von der Natur des Dienstes her trotzdem §5 TMG relevant sein.

    Eventuell findest du aber in diesem Leitfaden des BMJ mehr Informationen: bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE…df?__blob=publicationFile

    Gruß Manschula